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Pressearbeit

Einführung:
So mancher Kamerad stellt sich sicher die Frage: Ist Pressearbeit überhaupt erforderlich? - Ich sage ganz klar: Ja!
Werden Journalisten nicht fachkundig informiert, holen sie sich ihre Informationen von anderer Stelle und verbreiten evtl. Informationen die nicht in unserem Sinne sind. Getreu dem Motto: „Tue Gutes und rede darüber!“ sollten wie die Bevölkerung über unsere Arbeit aufklären und das Verständnis unserer Mitmenschen für die Belange der Feuerwehren stärken.

Als ehrenamtliche Hilfsorganisation ist die Feuerwehr in vielen Belangen auf die Unterstützung der Presse angewiesen. Egal ob es sich um die Nachwuchswerbung, die Spendensammlung oder das Werben für das Feuerwehrfest handelt. Über die Presse erreichen wir schnell und kostenlos einen Großteil der Bevölkerung.
Auch im Hinblick auf präventive Maßnahmen sind die Medien ein wichtiger Partner der Feuerwehren. Die Presse dient dem demokratischen Gedanken und sie hat in Erfüllung dieser Aufgabe die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Berichterstattung und das Recht, ungehindert Nachrichten und Informationen einzuholen, zu berichten und Kritik zu üben.
Rechtliche Definition:
Pressefreiheit:
Artikel 5 (1) GG Jeder hat das recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu
äußern und zu verbreiten und sich aus der allgemeinen zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung
durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Einschränkung der Pressefreiheit:
Artikel 5 (2) GG Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und
in dem Recht der persönlichen Ehre.
Gemäß Bayerischem Pressegesetz (BayPrG) Art. 4, Abs. 1 hat die Presse gegenüber
Behörden ein Recht auf Auskunft und sie kann es durch Redakteure oder andere
ausgewiesene Mitarbeiter ausüben.
Art. 4, Abs. 2 des BayPrG sagt aus, dass das Recht auf Auskunft nur gegenüber dem
Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden kann. Im
Feuerwehreinsatz würde dies auf den Einsatzleiter bzw. den Pressesprecher zutreffen.
Kreisfeuerwehrverband Hof e.V.
Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Dies ist immer der Fall, bei schwebenden Verfahren. Von einem schwebenden Verfahren kann ausgegangen werden, bei Feuerwehreinsätzen mit Sach- oder Personenschäden. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten von Dritten stellt
immer eine datenschutzrechtliche Verletzung dar. Aus diesem Grund sollten niemals personenbezogene Angaben zu betroffenen Personen durch die Angehörigen der Feuerwehr gemacht werden.
Wir können und wollen die Medienvertreter an der Einsatzstelle nicht vertreiben, solange diese nicht sich oder andere durch die Ausübung Ihrer Tätigkeit in Gefahr bringen. Wie bereits oben erwähnt, hat jede Behörde (somit auch die Feuerwehr) eine Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen.
Beim Umgang mit der Presse an der Einsatzstelle gilt es jedoch folgende Punkte zu beachten:
- Auskünfte gegenüber der Presse macht an der Einsatzstelle nur der Einsatzleiter oder der Pressesprecher in Abstimmung mit dem Einsatzleiter.
- Berechtigung zum Betreten der Einsatzstelle bei Bedarf über Presseausweis kontrollieren.
- Feuerwehrdienstleistende verweisen die Medienvertreter freundlich aber bestimmt an Einsatzleiter oder Pressesprecher und geben keine Auskünfte.
- Die Medienvertreter versuchen gerne Personen in ein „harmloses“ Gespräch zu verwickeln und so Informationen zu entlocken. Eine gesunde Skepsis gegenüber Medienvertretern ist von Vorteil.
- Es werden keine Aussagen gemacht zu:
o Schadenshöhe
o Schadensursache
o Anzahl von Toten oder Verletzten
o Verletzungsmuster
o Personenbezogene Daten
- Auskunftspflicht endet bei:
o Schwebenden Verfahren
o Drohender Verletzung des Datenschutz
o Unzumutbarem Unfang der Auskunft
- Es dürfen nur Aussagen zu spezifischen einsatztaktischen Belangen der Feuerwehr gemacht werden wie:
o Anzahl der eingesetzten Kräfte
o Anzahl der Fahrzeuge
o Eingesetzte Rettungsmittel
o Besondere Gefahren
o usw.
- Die Presse darf sich an der Einsatzstelle frei bewegen solang sie die Rettungsmaßnahmen nicht behindert bzw. sich oder andere in Gefahr bringt. Soweit möglich sollte ein Pressebetreuer die Vertreter der Presse an der Einsatzstelle begleiten und diese lenken. Kreisfeuerwehrverband Hof e.V.
- Einsatzstellenfotos sollten unter Beachtung folgender Punkte angefertigt werden.
o Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild. Dieses Recht wird auch durch den Tod nicht eingeschränkt! Bei Fotos von Personen ist immer dessen Einverständnis einzuholen. Bei Übersichtsfotos (z.B. Fußballstadion) sind die Personen nicht der ausschlaggebende Punkt und von der Einholung des Einverständnisses kann abgesehen werden. Posieren Personen bewusst für ein Foto, so gilt damit deren Einverständnis als gegeben. Bei Personen des öffentlichen Lebens (Bürgermeister, Landrat, usw.) gilt das Recht am eigenen Bild nur eingeschränkt. Eine kurze freundliche Nachfrage ist jedoch immer angebracht.
o Das Recht am eigenen Bild bezieht sich nur auf die Veröffentlichung. Die Anfertigung von Foto oder Filmmaterial kann nicht unterbunden werden.
o Fotos von Verletzten oder Toden sind zu vermeiden! Wenn möglich ist zum Zeitpunkt der Leichenbergung die Presse „abzulenken“ bzw. der direkte Blick mittels Decken oder Fahrzeuge zu verwehren. Die Einberufung einer Pressekonferenz zum Zeitpunkt der Leichenbergung ist eine Möglichkeit die Presse „abzulenken“.
o Personen bezogene Daten müssen auf Bildern unkenntlich gemacht werden. (Nummernschilder, Firmenbezeichnungen, usw.)
- Während des Dienstes bei der Feuerwehr gilt der Feuerwehrdienstleistender als Angestellter der entsendenden Gemeinde und darf keine während des Einsatzes erlangten Informationen (auch Bilder mit Handy) an Dritte weitergeben.
- Vor allem bei Einsätzen mit Personen- oder Sachschaden oder bei Einsätzen zur Unterstützung der Polizei hat die Staatsanwaltschaft die oberste Pressehoheit.
- Die Staatsanwaltschaft kann aus ermittlungstaktischen Gründen die Pressefreiheit einschränken.
- Bei Problemen mit der Presse bzw. deren Berichterstattung ist immer der Pressesprecher einzuschalten.



Erstellt von: Dipl.-Ing. (FH) Frank Müller
Pressesprecher der ÖEL im Landkreis Hof
Leiter Fachbereich 6 (Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) im Kreisfeuerwehrverband Hof